AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
LunaticNet GmbH & Co. KG
Frauenhoferstraße 9
82256 Fürstenfeldbruck

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der LUNATiCnet GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 782223 Eichenau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Beratungsleistungen, Dienst- und Werkleistungen, den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, Verträge über die Lieferung von Software, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Auftragnehmer hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft werden (§§ 433, 651 BGB). Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge über die Nutzung des eLearning-Portals der LUNATiCnet GmbH & Co. KG. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Falle von Widersprüchen gehen die in den besonderen Bestimmungen (Ziffern II bis VI dieser AGB) enthaltenen Regelungen den Regelungen im Allgemeinen Teil (Ziffer I) dieser AGB vor. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugebenGesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen der Auftragnehmer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 28 Tagen nach Zugang anzunehmen.

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen:

(1) IT-Beratung
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber projektbezogen Beratungsleistungen, insb. bei der Auswahl, Installation und dem Betrieb von EDV-Systemen sowie der Erstellung und Anpassung von IT-Anwendungssystemen. Für größere Beauftragungen wird jeweils ein gesonderter Projektvertrag abgeschlossen, der neben der Spezifikation der Beratungsleistungen auch die konkreten Konditionen (Gegenstand, Dauer und Zielvorgabe des Projektes sowie die Vergütung etc.) enthält. Der Auftragnehmer hat weder einen Anspruch auf Beauftragung durch den Auftraggeber, noch ist er zur Annahme der von ihm angebotenen Projektaufträgen verpflichtet.Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen sind in Ziffer II dieser AGB geregelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer I).

(2) Dienstleistungen
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der EDV des Auftraggebers. Die üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers sind in der Zeit von Mo-Do. 8.00 bis 18.00 Uhr und Fr. 8.00 bis 17 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in dessen täglichen Betrieb der Infrastruktur und technischen Fragen diesbezüglich via Remoteunterstützung über Fernwartung, oder durch Vorort-Einsätze. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Bestellung. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen sind in Ziffer III dieser AGB geregelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer I).

(3) Storage, Virtualisierung, Backup (Cloud-Dienste)
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Planung und Umsetzung von Cloud-basierten IT-Lösungen. Die Leistungen des Auftragnehmers beschränken sich hierbei auf die Einrichtung eines Kontos/ Accounts bei einem Drittanbieter (Cloud-Anbieter wie z.B. Amazon AWS, Microsoft Azure etc.).

(4) Verkauf von Hardware und Software
Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf, und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. Ist der Verkauf von Software vereinbart, liefert der Auftragnehmer diese in ausführbarer Form einschließlich einer Bedienungsanleitung und der Installationsanleitung.Besondere Bestimmungen für Kaufverträge sind in Ziffer V dieser AGB geregelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer I).

(5) IT-Service Vertrag
Ist der Aufbau und die Betreuung der IT-Infrastruktur des Kunden vereinbart, bestimmt sich der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag. Darin sind die vom Auftragnehmer zu beschaffenden bzw. zu betreuenden Systeme genau zu bezeichnen. Steht der individuelle Bedarf des Auftraggebers nicht fest, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Ermittlung des konkreten Bedarfs und der Auswahl der benötigten Hard- und Software nach Absatz 1 (IT-Beratung).Besondere Bestimmungen für IT-Service-Leistungen sind in Ziffer VI dieser AGB geregelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer I).

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.

§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, werden sämtliche Verträge für die Dauer von zwölf Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils weitere sechs Monate, sofern diese nicht mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

(2) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.

(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (E-Mail, Brief).

§ 5 Preise und Zahlungsbedungungen

(1) Die Vergütung für die Inanspruchnahme der in § 3 genannten Leistungen bestimmt sich nach der einzelvertraglich getroffenen Vereinbarung, oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers. Leistungen, die nicht in § 3 aufgeführt sind, werden mit EUR 140,- pro Stunde zzgl. USt berechnet. Leistungszeiten werden im 0,25-Stunden-Takt abgerechnet.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Sämtliche Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleiben Ansprüche des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§ 6 Reisekosten

(1) Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und -spesen. Der Auftragnehmer rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab.

(2) Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist der Auftragnehmer Zahl, Namen, Umfang, Tages- oder Stundensätze sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung der eingesetzten Mitarbeiter aus.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Vor-Ort-Einsätze zu berechnen:
KM bis Fahrtzeit bis Preis
15km 0,5h kostenlos
20km 1h 70 €
80km 1h-2h 120 €

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages eng und effizient mit dem Auftragnehmer zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers wesentlich ist. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,

  • die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren;

  • ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte,

Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen;

  • soweit vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, die    erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;

  • dem Auftragnehmer auf Anforderung im erforderlichen Umfang ungehinderten Zutritt, Zugang und Zugriff (auch Fernzugriff) zu informationsverarbeitenden Systemen,

Programmen, Dateien und Informationen, die mit der Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung stehen zu gewähren;

  • Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie ggfs. die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen;

  • im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und dem

Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen;

  • Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen;

  • soweit nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer geschuldet, die Systemumgebung (Hard- und Software) des Auftraggebers fortgesetzt zu warten;

  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben;

  • und rechtzeitig über die im Rahmen des Projekts erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen.

(2) Dem Auftraggeber obliegt es, soweit nicht ausdrücklich mit dem Auftragnehmer BackUp-Leistungen bzw. Maßnahmen zum Schutz gegen Angriffe bzw. Schadsoftware vereinbart sind, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Auftragnehmer oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Zudem hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich und versichert hiermit, die Leistungen des Auftragnehmers nicht für rechtswidrige Zwecke oder nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht verbotene oder in anderer Weise rechts- oder sittenwidrige Zwecke zu verwenden. Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, Leistungen des Auftragnehmers zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, - die nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht strafbar wären (z.B. in Deutschland Volksverhetzung nach § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten nach § 130a StGB und Gewaltdarstellung nach § 131 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 bis § 184b StGB),- die gegen die im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen, - die ein Glücksspiel zum Gegenstand haben, sofern das Glücksspiel nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht verboten ist, oder- die rassistischer oder diskriminierender Natur sind.(5) Der Auftragnehmer wird den Kunden bei entsprechendem Bedarf mit angemessener Frist und unter Nennung der konkreten Mitwirkungshandlung zur Mitwirkung auffordern.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich und versichert hiermit, die Leistungen des Auftragnehmers nicht für rechtswidrige Zwecke oder nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht verbotene oder in anderer Weise rechts- oder sittenwidrige Zwecke zu verwenden. Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, Leistungen des Auftragnehmers zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, - die nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht strafbar wären (z.B. in Deutschland Volksverhetzung nach § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten nach § 130a StGB und Gewaltdarstellung nach § 131 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 bis § 184b StGB),- die gegen die im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen, - die ein Glücksspiel zum Gegenstand haben, sofern das Glücksspiel nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht verboten ist, oder- die rassistischer oder diskriminierender Natur sind.

(5) Der Auftragnehmer wird den Kunden bei entsprechendem Bedarf mit angemessener Frist und unter Nennung der konkreten Mitwirkungshandlung zur Mitwirkung auffordern.

§ 9 Höhere Gewalt, Annahmeverzug, Teilleistungen

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 5,- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 beschränkt.

§ 10 Datenschutz, Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten i. S. d. Art. 28 DSGVO nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Wahrung der Vertraulichkeit, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

(2) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, vor Durchführung des Auftrages eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung, die den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO genügt, abzuschließen.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(4) Der Auftragnehmer verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a)  bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b)  bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c)  bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.,

(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§ 12 Änderung der Vertragsbedingung

(1) Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(2) Widerspricht der Auftraggeber einer Ergänzung oder Änderung der AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Widerspruchs außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit ein mit dem Auftraggeber geschlossener Vertrag Regelungslücken enthalten sollte, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Änderungen und Ergänzungen sowie ein Verzicht auf ein Recht aus dem jeweiligen Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(5) Soweit nicht in diesen AGB, einem Einzelvertrag oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, ist kein Vertragspartner berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder sonst zu übertragen.

II. Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen

§ 14 Arbeitsergebnis und Nutzungsrechte

‍(1) An den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Kunden jeweils mit vollständiger Bezahlung der diesbezüglich geschuldeten Vergütung das nicht-ausschließliche Recht ein, die Leistungsergebnisse bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Das vorstehend eingeräumte Nutzungsrecht darf durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung an einen Dritten übertragen werden.

(2) Der Auftragnehmer kann das nach Abs. 1 eingeräumte Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen vereinbarte Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat die Einstellung der Nutzung nach Erhalt der Widerrufserklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für vom Auftragnehmer entwickelte bzw. erstellte Computerprogramme oder Gestaltungsleistungen (Design). Diesbezüglich richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach den individualvertraglichen Vereinbarungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung einfache Nutzungsrechte an für ihn angefertigten Computerprogrammen und Designs.

§ 15 Herausgabe von Gegenständen

Der Auftragnehmer wird alle Gegenstände, insb. Unterlagen, Tabellen, Ausarbeitungen, Hard- und Software und Kopien, die er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit erlangt hat, als anvertrautes Fremdeigentum sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme oder Nutzung Unbefugter zu schützen und auf Verlangen jederzeit zurückzugeben. Satz 1 gilt entsprechend für vom Auftragnehmer erstellte Gegenstände. Überlassene Daten, Softwareprogramme oder Unterlagen dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt oder auf nicht dem Auftraggeber gehörenden Speichermedien gesichert werden. Bei Bedarf ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt Kopien anzufordern.

III. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

§ 16 Voraussetzungen für Dienstleistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit, für die jeweils aktuelle Version des vereinbarten Pflegegegenstandes und gegen die vereinbarte Vergütung.

(2) Wird der Auftragnehmer mit der Einrichtung von Drittsoftware beauftragt, beschränkt sich die Leistung auf die Unterstützung bei der Installation. Eine darüberhinausgehende Wartung bzw. Pflege ist grundsätzlich nicht geschuldet. Wird im Vertrag Drittsoftware als Pflegegegenstand vereinbart, gelten dafür die dort aufgeführten Einschränkungen.

17 Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass der Pflegegegenstand nur in einer freigegebenen und durch den Pflegegegenstand unterstützen Einsatzumgebung eingesetzt wird.

(2) Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung des Pflegegegenstandes unterrichten.

(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle an den Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und/oder Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.

(4) Der Kunde benennt gegenüber dem Auftragnehmer nur fachlich und technisch ausreichend qualifiziertes Personal, das intern bei dem Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender des Pflegegegenstandes betraut ist. Nur dieses dem Auftragnehmer benannte Personal wird Anfragen an die Hotline richten.

IV. Besondere Bestimmungen für Cloud-Dienste

§ 18 Leistungsinhalt

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Planung und Umsetzung von Cloud-basierten IT-Lösungen. (2) Die Leistungen des Auftragnehmers beschränken sich hierbei auf die Einrichtung eines Kontos/ Accounts bei einem Drittanbieter (Cloud-Anbieter wie zB Amazon AWS, Microsoft Azure etc).Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. etwaige Unterbrechungen, Störungen oder sonstige Ausfälle des Angebotes des Drittanbieters und kann insoweit keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit, Störungs- und Unterbrechungsfreiheit übernehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Anbieterauswahl, Einrichtung, Pflege und Betreuung des Kontos des Auftraggebers beim Drittanbieter.

(2) Die für den Auftraggeber betreuten Systeme werden, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, vom Auftragnehmer arbeitstäglich gesichert. Die Datensicherung erfolgt inkrementell in der Weise, dass die für einen Tag gesicherten Daten für eine Woche vorgehalten und danach gelöscht werden. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Umgebungsinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Auftraggeber. Der Auftraggeber hat daher keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf die Umgebung.

(3) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, tut er dies ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er hat personenbezogene Daten zu berichtigen, löschen und zu sperren, wenn der Auftraggeber dies in der getroffenen Vereinbarung oder einer Weisung verlangt. Die Einzelheiten sind in einem Auftragsverarbeitung-Vertrag nach Art. 28 DSGVO zu regeln, der Bestandteil dieses Vertrages ist.

‍§ 19 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb der Umgebung oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.

(2) Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

(3) Die von dem Auftraggeber auf dem für ihn bestimmte Umgebung abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die von ihm auf der Umgebung abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Auftraggeber prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

(4) Weitergehende Mitwirkungspflichten, insbesondere aus § 8 dieser AGB bleiben unberührt.

§ 20 Reseller-Ausschluss

‍(1) Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zur gewerblichen Nutzung überlassen.

(2) In sonstigen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Überlassung gegenüber Dritten in sonstigen Fällen dem Auftragnehmer vorab in Textform anzuzeigen.

‍§ 21 Mängelhaftung

‍(1) Erbringt der Auftragnehmer die nach diesem Abschnitt geschuldeten Leistungen zur Datenübermittlung mangelhaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.

(2) Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(3) Der Auftraggeber kann Aufwendungsersatz wegen der Selbstbeseitigung von Mängeln nur dann verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist und die sofortige Beseitigung des Mangels zur Abwendung erheblicher Nachteile zwingend erforderlich ist.

§ 22 Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.

(2) Außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 1 richtet sich die Haftung nach

V. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 23 Leistungsumfang

‍(1) Die Beschaffenheit der Hardware ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung und ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Zur Hardware wird eine Installationsanleitung geliefert, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Eine Bedienungsanleitung wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist.

(2) Die Hardware wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Auf Wunsch des Kunden unterbreitet der Auftragnehmer ein Angebot über die Durchführung der Installation.

(3) Alle seitens des Kunden angeforderten Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers (insbesondere Installation, Einweisung und Beratung) werden nach Zeitaufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Erbringung derartiger Leistungen gelten vorrangig die Vertragsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen.

§ 24 Gewährleistung für Hard- und Software

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer nicht der ursprüngliche Lieferant/Hersteller der Hard- und Softwareprodukte ist, sondern diese selbst von Lieferanten/ Herstellern zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt. Der Auftragnehmer tritt hiermit sämtliche übertragbaren Produktgarantien, Haftungsentlastungen und Entschädigungsansprüche, an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber soll zunächst auf Grundlage der abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten/ Hersteller vorgehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darüber informieren, ob Ansprüche gegenüber den Auftragnehmer oder direkt gegenüber dem Lieferanten/ Hersteller geltend zu machen sind und im letzteren Fall die Kontaktdaten des Lieferanten/ Hersteller mitteilen. Sollten die Ansprüche gegen dieses nicht durchsetzbar sein, muss der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer nachweisen und die Ansprüche an den Auftragnehmer zurückabtreten. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nach den nachfolgenden Absätzen 2 bis 9.

(2) Sämtliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer setzen neben des Nachweises und der Zurückabtretung gemäß Abs. 1 voraus, dass dieser seinen gesetzlichen  Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.  

§ 25 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf dem Auftragnehmer gehörende Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist sich vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, ist die Geltendmachung dieser Rechte nur zulässig der Auftragnehmer, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Waren des Auftragnehmers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

VI. Besondere Bestimmungen für den Aufbau bzw. die Betreuung der gesamten EDV des Auftraggebers (IT-Service Vertrag)

§ 26 Störungsbeseitigung

Sofern der Auftragnehmer mit dem Aufbau bzw. der Betreuung der EDV des Auftraggebers beauftragt wird, gelten für die Beseitigung von Störungen unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers die Reaktions- und Beseitigungsfristen gem. § 27.

§ 27 Behandlung von Störungsmitteilungen

(1) Der Auftragnehmer nimmt Störungsmitteilungen des Kunden entgegen, ordnet diese den vereinbarten Störungskategorien zu und führt anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Beseitigung von Mängeln durch.

(2) Die Störungsbeseitigung umfasst keine Leistungen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Einsatz der EDV in nicht vom Auftraggeber eingerichteten bzw. von diesem freigegebenen Einsatzumgebungen und/oder einem durch den Kunden oder Dritte veränderten Pflegegegenstand stehen. Eine Veränderung des Pflegegegenstandes liegt insbesondere vor, soweit der Auftraggeber selbst Hardware oder Software austauscht oder einer vom Auftragnehmer eingerichteten EDV-Umgebung hinzufügt.

(3) Der Auftragnehmer wird während der üblichen Geschäftszeiten Mo-Do. 8.00 bis 18.00 Uhr und Fr. 8.00 bis 17 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern ordnungsgemäße Störungsmitteilungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt der Auftragnehmer den Eingang einer Störungsmitteilung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.

(4) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer entgegengenommene Störungsmitteilungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:

a) Schwerwiegende Störung
Die Störung beruht auf einem Fehler der EDV, der ihre Nutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann diese Störung nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.

b) Sonstige Störung
Die Störung beruht auf einem Fehler der EDV, der ihre Nutzung durch den Kunden mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.

c) Sonstige Meldung
Störungsmitteilungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Diese werden vom Auftragnehmer nur nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.

(5) Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird der Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von acht Stunden anhand der von dem Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als fehlerhafte Leistung des Auftragnehmers dar, teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich mit. Sonst wird der Auftragnehmer entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und Beseitigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder - bei Drittsoftware - die Mängelanzeige zusammen mit den Analyseergebnissen dem Vertriebshändler oder Hersteller der betroffenen Komponente mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.

(6) Der Auftragnehmer wird dem Kunden ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung eines Fehlers, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen, unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und dem Auftragnehmer bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.

(7) Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine Störungsbeseitigung nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesondert zu vereinbarendes Entgelt erbracht.